Vorschriften zu Bodenbeläge unter Brandschutztüren
Vorschriften zu Bodenbeläge unter Brandschutztüren
Ich habe Schwierigkeiten Vorschriften/ Verordnungen/ DIN/ oder andere Regelungen zu folgendem SV zu finden:
Was muss bei Bodenbelägen beachtet werden, die unter Brandschutztüren verlaufen?
Muss z.B. eine best. Zone vor und hinter der Tüt gekachelt sein?
Kann ein Bodenbelag (Teppich oder Parkett) durchgehend unter der Tür verlaufen oder muss dieser unter der Tür durch (Bsp.) Flachrundschwellen geteilt werden oder muss der Belag lediglich schwerentflammbar sein?
Verbleibe mit freundlichen Grüßen
BSN
Bodenbeläge unter BS-Türen
Prinzipiell dürfen unter BS-Türen keine brennbaren Stoffe durgeführt werden. Auch Bodenbeläge B 1 sind brennbar.
Durch die vielfalt der Türen schauen Sie am Besten in die Einbaubedingungen des "Allgemeinen Bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses" für die Tür. Die Nr, finden Sie an der Tür und die Zulassung bzw. das Prüfzeugnis muss Ihnen die Einbaufrima liefern.
PS
Ich habe schon erlebt, dass der Bauherr von den Firmen verlangt hatte Bodenbelag durchlaufen zu lassen. Dafür haben dan die Firmen die Kennzeichnung weggelassen. Denn wenn sie das Schild anbringen, haften Sie für den unsachgemäßen Einbau.
Gruß RT
Durch die vielfalt der Türen schauen Sie am Besten in die Einbaubedingungen des "Allgemeinen Bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses" für die Tür. Die Nr, finden Sie an der Tür und die Zulassung bzw. das Prüfzeugnis muss Ihnen die Einbaufrima liefern.
PS
Ich habe schon erlebt, dass der Bauherr von den Firmen verlangt hatte Bodenbelag durchlaufen zu lassen. Dafür haben dan die Firmen die Kennzeichnung weggelassen. Denn wenn sie das Schild anbringen, haften Sie für den unsachgemäßen Einbau.
Gruß RT
Hallo "BSN, hallo Herr Thieme,
folgendes als Ergänzung zum Beitrag von Herrn Thieme:
Brandschutztüren benötigen als Verwendbarkeitsnachweis eine "allgem. bauaufsichtliche Zulassung" ABZ. Ein ABP reicht hingegen für RS-Türen.
Mir stellt sich aber die Frage, wo ein allgemeines Verbot der Verlegung von brennbaren Bodenbelägen unterhalb der Türen geregelt ist. Denn in der DIN 4102-5 stehen nur Prüfgrundsätze und in den eben stichprobenartig eingesehenen ABZ bzw. Einbauanleitungen ergeht hier ebenfalls kein Verbot. Aber vielleicht sehe ich auch den Wald nur vor lauter Bäumen nicht.
Mit freundlichen Grüßen,
F. Fleischhauer
folgendes als Ergänzung zum Beitrag von Herrn Thieme:
Brandschutztüren benötigen als Verwendbarkeitsnachweis eine "allgem. bauaufsichtliche Zulassung" ABZ. Ein ABP reicht hingegen für RS-Türen.
Mir stellt sich aber die Frage, wo ein allgemeines Verbot der Verlegung von brennbaren Bodenbelägen unterhalb der Türen geregelt ist. Denn in der DIN 4102-5 stehen nur Prüfgrundsätze und in den eben stichprobenartig eingesehenen ABZ bzw. Einbauanleitungen ergeht hier ebenfalls kein Verbot. Aber vielleicht sehe ich auch den Wald nur vor lauter Bäumen nicht.
Mit freundlichen Grüßen,
F. Fleischhauer
Einbau BS-Tür/Fußbodenbelag
Nun wird's lustig. Wozu brauchen Sie ein Verbot? Schauen Sie ganz einfach nur in die Zulassung. Wenn Sie das Glück haben, dass Sie eine Tür haben, deren ABZ den Einbau mit Fußbodenbelag zulässt, dann machen Sie es halt so. Sie können das aber dann nicht auf Türen verallgemeinern, in denen das nicht so geregelt ist. Es seid denn Sie wollen die Tür nicht nach ABZ einbauen, denn dann verlieren Sie die Zulassung