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Notausgangstüre vs. Notausstiegsfenster (ebenerdig)

Verfasst: Di 23.06.2020 12:01
von B Hujer
In einem Objekt das ich aktuell betreue ist am Ende eines 38m langen notwendigen Flures der erste Rettungsweg über den vorhandenen Notausgang vorgesehen. Soweit der BSN vom Sachverständigenbüro.

Vor Ort ist dort allerdinge ein Fenster mit BRH 0,98m was an sich noch kein Problem ist.
Nach meinem Verständnis kann der erste Rettungsweg jedoch nicht durch ein Fenster geführt werden.
Betreiber und der BSB des Auftraggeber gehen meine Argumentation mit, der Eigentümer und sein BSB sind jedoch nicht so leicht zu überzeugen.
BayBO hat mir auf die schnelle nicht weitergeholfen.

Andere Vorschläge wo ich noch nachschlagen könnte?

Re: Notausgangstüre vs. Notausstiegsfenster (ebenerdig)

Verfasst: Di 23.06.2020 14:51
von THE
B Hujer hat geschrieben:Andere Vorschläge wo ich noch nachschlagen könnte?


ASR A2.3 Punkt 4.6:
Steigleitern und Steigeisen sind im Verlauf eines ersten Fluchtweges nicht zulässig - und alleine die Aufstiegshilfen fallen für mich daraunter

Re: Notausgangstüre vs. Notausstiegsfenster (ebenerdig)

Verfasst: Di 23.06.2020 21:38
von B Hujer
THE hat geschrieben:
B Hujer hat geschrieben:Andere Vorschläge wo ich noch nachschlagen könnte?


ASR A2.3 Punkt 4.6:
Steigleitern und Steigeisensind im Verlauf eines ersten Fluchtweges nicht zulässig - und alleine die Aufstiegshilfen fallen für mich daraunter


Steigleitern oder -eisen sind aber nicht vorhanden. Oder zielst du damit auf die Brüstung ab, die irgendwie überwunden werden muss?
Sorry, wenn ich nachfrage. 8 Stunden Begehung in "diesem" Objekt macht einen echt matschig in der Birne, weil bei AG bzw. dessem Beauftragten absolut 0 Verständnis für Brandschutz besteht.

Aber schon mal Danke für den Hinweis ASR. Werde mal nachschlagen

Re: Notausgangstüre vs. Notausstiegsfenster (ebenerdig)

Verfasst: Mi 24.06.2020 7:06
von B Hujer
Danke für den Hinweis mit der ASR A2.3... Unter Begriffsbestimmungen

Re: Notausgangstüre vs. Notausstiegsfenster (ebenerdig)

Verfasst: Mi 24.06.2020 7:07
von THE
sorry - da hatte ich wohl gestern nach meiner Begehung auch Matsch in der Birne .... irgendwie dachte ich, ich hätte das in deiner Anfrage gelesen - wohl ne Halluzination

Ich gehe mal davon aus, dass es keinen Brandschutznachweis /-Konzept für das Gebäude gibt, da wäre der Verlauf der Fluchtwege ja auch noch festgeschrieben.

In https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/13259 steht folgendes:
"Die Kommentierung (Arbeitsstätten, Opfermann / Streit) führt zur Nummer 2.3 zum Anhang der Arbeitsstättenverordnung aus, dass der Endpunkt eines erforderlichen zweiten Fluchtweges als Notausstieg ausgebildet sein kann."
Insofern kann man in dieser Kommentierung einen Vermerk finden, dass ein Fenster nur als zweiter Fluchtweg zugelassen ist? Leider liegt mir das Buch nicht vor.

Alternativ kann man natürlich noch die Bauaufsichtsbehörde nach einer Einschätzung fragen.




B Hujer hat geschrieben:Danke für den Hinweis mit der ASR A2.3... Unter Begriffsbestimmungen


oder da :-) :supi:
Wobei sich der Eigentümer natürlich darauf versteifen kann, dass
1) die ASR nicht für ihn gilt, sondern für den Arbeitgeber
2) die ASR nicht rechtlich bindend sondern nur eine Empfehlung ist. Man kann davon abweichen, benötigt dann aber eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung ;)

Re: Notausgangstüre vs. Notausstiegsfenster (ebenerdig)

Verfasst: Mi 24.06.2020 15:33
von clammer
BayBO Art. 31 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 und Art. 34.
Hier muss man ein bisschen um die Ecke denken; die Brüstung kommt nur bei anleiterbaren Fenstern vor.

Gruß
C. Lammer